Seminarnummer: OS2017020-9
MODUL I: Grundlegende Aspekte der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht
Ausgehend von zwei jüngeren Entscheidungen werden grundlegende Aspekte des Unterhaltsrechts dargestellt, etwa die Kriterien, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sind, und die Dauer des Unterhaltsanspruchs (insb bei studierenden Kindern). Der Umfang der Unterhaltsbemessungsgrundlage und das nach dem Internationalen Privatrecht anwendbare Recht runden Modul 1 ab.
MODUL II: Unterhaltsrecht: Ehegatten und eingetragene Partner
Während aufrechter Ehe bzw eingetragener Partnerschaft ist der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden und des weniger verdienenden Ehegatten bzw Partners Ausdruck der ehelichen bzw partnerschaftlichen Beistandspflicht, die ausnahmsweise auch nach der Auflösung fortwirkt. Dargestellt werden die Grundlagen und die Höhe des Unterhaltsanspruchs während aufrechter Ehe bzw eingetragener Partnerschaft sowie nach der Auflösung. Die Klärung der Höhe erfordert Informationen vom Unterhaltspflichtigen, die über eine Stufenklage erlangt werden können. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs hat Auswirkungen auf den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der Pensionsversicherung.
MODUL III: Kindesunterhaltsrecht
Der Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt richtet sich in erster Linie nach den Lebensverhältnissen der Eltern und ihrer Leistungsfähigkeit sowie dem Bedarf des Kindes. Behandelt werden die Bemessung des laufenden Kindesunterhalts nach Prozentsätzen sowie Korrekturen des Ergebnisses (Unterhaltsstopp, Sonderbedarf, Belastungsgrenzen, Naturalunterhalt und Eigeneinkommen des Kindes). Angesprochen werden auch Sonderfälle wie das "Doppelresidenzmodell", die Unterhaltspflicht der Großeltern und die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern.
MODUL IV: Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltsdurchsetzung
Über strittige Unterhaltsansprüche wird bei Gericht entweder im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren entschieden. Vereinbarungen über den Unterhaltsanspruch sind an sich möglich, bis hin zum Verzicht, wobei auf Kindesunterhaltsansprüche faktisch nicht verzichtet werden kann, wohl aber auf nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche. Bei Vereinbarungen stellt sich die Frage, wie weit sie in die Zukunft "fortwirken". Festlegungen des Unterhaltsanspruchs- auch durch Vereinbarung unterliegen der "Umstandsklausel". Während Ehegatten und eingetragene Partner Informationen über die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf dem Weg einer Stufenklage erlangen können, bestehen zugunsten von unterhaltsberechtigten Kindern gesetzliche Auskunftsansprüche (etwa des Arbeitgebers und der Finanzämter).
Die Anwaltsakademie legt großen Wert auf die Gleichberechtigung der Geschlechter. Das im Interesse der Verständlichkeit verwendete generische Maskulinum umfasst gleichermaßen Frauen und Männer.
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